AUSZUG · RATGEBER

Kündigung anfechten: die ersten 30 Tage zählen

Form, Zugang, Begründung und Erstreckung: Was du nach einer Wohnungskündigung getrennt prüfen solltest.

01

Das Empfangsdatum sichern

Notiere, wann und wie dir die Kündigung zugegangen ist. Bewahre Umschlag, Abholungseinladung und Zustellnachweise auf. Art. 273 OR sieht für die Anfechtung grundsätzlich 30 Tage nach Empfang vor. Ob eine eingeschriebene Sendung abgeholt wurde, ist nicht immer der alleinige Massstab für den rechtlichen Zugang. Wenn du abwesend warst oder die Zustellung unklar ist, lasse die Frist sofort bestimmen. Rechne nicht einfach vom Datum, das oben auf dem Schreiben steht.

02

Zuerst Form und Vertragsparteien

Die Vermieterschaft muss für Wohn- und Geschäftsräume das kantonal genehmigte Formular verwenden. Für Familienwohnungen bestehen zusätzliche Zustellungsvorschriften, insbesondere an Ehegatten beziehungsweise eingetragene Partner. Kontrolliere Objekt, Parteien, Termin und Unterschrift. Ein möglicher Formfehler ist wichtig, sollte dich aber nicht dazu verleiten, das Schreiben unbeantwortet abzulegen. Die Folgen hängen vom Fehler ab; vorsorgliche rechtzeitige Schritte verhindern, dass du dich später allein über die Nichtigkeit streiten musst.

03

Begründung und Missbräuchlichkeit

Auf Verlangen ist die Kündigung zu begründen. Eine kurze oder unliebsame Begründung macht sie nicht automatisch missbräuchlich. Relevant sind etwa der tatsächliche Anlass, vorausgegangene Auseinandersetzungen und die gesetzlichen Schutzfälle der Art. 271 und 271a OR. Stelle eine Chronologie zusammen: Mängelmeldung, Mietzinsstreit, Reaktion der Verwaltung und Kündigung. Liefere konkrete Schreiben oder Daten, statt nur den Eindruck einer ungerechten Behandlung zu schildern.

04

Erstreckung ist eine eigene Frage

Auch wenn eine Kündigung wirksam ist, kann eine Erstreckung des Mietverhältnisses wegen einer Härte in Betracht kommen. Dabei werden die Interessen beider Seiten abgewogen; sie ist kein automatischer Anspruch auf mehrere zusätzliche Jahre. Dokumentiere deine Wohnungssuche, finanzielle Situation und weitere konkrete Umstände. Bei unbefristeten Verträgen muss auch das erste Erstreckungsbegehren grundsätzlich innerhalb der 30 Tage nach Empfang gestellt werden. Befristete Verträge folgen einer anderen zeitlichen Regelung.

05

Was du bei der Schlichtungsbehörde einreichst

Zuständig ist grundsätzlich die Schlichtungsbehörde am Ort des Mietobjekts. Beschreibe klar, ob du die Kündigung anfichtst und gegebenenfalls eine Erstreckung verlangst. Lege Kündigung, Vertrag und relevante Belege bei und beachte die zulässige Einreichungsform. Eine normale E-Mail oder eine Beratungsanfrage wahrt nicht selbstverständlich die Frist. Der nützliche Unterschied: Eine Antwort der Verwaltung ist eine Verhandlung; eine korrekt eingereichte Eingabe bei der Behörde ist ein Verfahrensschritt. Verwechsle diese beiden Wege nicht.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Zur weiteren Orientierung: Bundesamt für Wohnungswesen – Mietrecht und ch.ch – Miete.

Diese Checkliste dient der allgemeinen Vorbereitung. Die rechtliche Einordnung und allfällige Fristen hängen vom Einzelfall ab.

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