Wissen/Kündigung
Wie kündige ich als Mieter:in richtig?
Schriftform, Fristen, Zugang, Familienwohnung, gemeinsamer Mietvertrag und vorzeitige Rückgabe mit Nachmieter.
Als Mieter:in müssen Sie schriftlich kündigen, eigenhändig unterschrieben. Ein amtliches Formular ist nicht erforderlich. Bei Wohnungen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist mindestens drei Monate auf einen ortsüblichen Termin. Wird die Frist oder der Termin nicht eingehalten, ist die Kündigung nicht nichtig: Sie wirkt erst auf den nächstmöglichen Termin.
Schriftform und eigenhändige Unterschrift
Mieter:innen von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. Das Bundesgericht hat präzisiert, dass einfache Schriftlichkeit gilt: Das Kündigungsschreiben muss vom Mieter oder seinem Vertreter eigenhändig unterzeichnet werden. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur.
Art. 266l Abs. 1 ORArt. 14 ORBGer 4A_32/2024Wichtig
Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist nichtig. Sie gilt als nicht existent, und das Mietverhältnis läuft normal weiter.
Art. 266o ORBei einer Mehrheit von Mietern (zum Beispiel gemeinsamer Mietvertrag) müssen alle Mietparteien die Kündigung unterzeichnen.
Kein amtliches Formular nötig
Anders als der Vermieter, der ein kantonal genehmigtes Formular verwenden muss, benötigen Sie als Mieter:in kein amtliches Formular. Ein einfaches, eigenhändig unterschriebenes Schreiben genügt.
Art. 266l Abs. 2 ORKündigungsfristen und Termine
Wohnungen
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer. Die Kündigungstermine sind dispositiver Natur und können vertraglich abgeändert werden. Die Fristen hingegen sind zwingende Mindestfristen.
Art. 266c ORDie ortsüblichen Termine variieren je nach Kanton und Gemeinde. Häufig sind es 31. März und 30. September, in vielen Orten auch weitere Termine (zum Beispiel Ende Juni oder Ende Dezember). Prüfen Sie Ihren Mietvertrag.
Geschäftsräume
Bei Geschäftsräumen beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate auf einen ortsüblichen Termin.
Art. 266d ORVerspätete Kündigung
Wird die Frist oder der Termin nicht eingehalten, ist die Kündigung nicht nichtig. Sie wirkt auf den nächstmöglichen Kündigungstermin.
Art. 266a Abs. 2 ORZugang der Kündigung
Die Kündigung muss dem Vermieter rechtzeitig zugehen. Massgebend ist nicht das Absendedatum, sondern der Empfangszeitpunkt. Senden Sie die Kündigung am besten per eingeschriebenem Brief und rechnen Sie genügend Vorlaufzeit ein. Die dreimonatige Frist muss am Tag des Zugangs beim Vermieter noch vollständig gewahrt sein.
Familienwohnung und gemeinsamer Mietvertrag
Dient die gemietete Wohnung als Familienwohnung, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Ehegatten kündigen. Dasselbe gilt für eingetragene Partnerschaften. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung nichtig.
Art. 266m Abs. 1 ORHaben mehrere Personen gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnet, müssen grundsätzlich alle Mieter:innen die Kündigung gemeinsam aussprechen und unterschreiben. Ein einzelner Mieter kann nicht allein kündigen, sofern nicht alle Parteien (einschliesslich Vermieter) einer anderen Lösung zustimmen.
Vorzeitige Rückgabe mit Nachmieter
Möchten Sie vor dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin ausziehen, haben Sie die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückgabe. Voraussetzung ist, dass Sie dem Vermieter einen zumutbaren Ersatzmieter vorschlagen, der zahlungsfähig ist, bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen, und dem Vermieter zumutbar ist. Wird ein solcher Nachmieter akzeptiert, werden Sie ab dessen Mietantritt von Ihren Pflichten befreit.
Art. 264 ORCheckliste: so kündigen Sie richtig
- Mietvertrag prüfen: welche Kündigungstermine und Fristen sind vereinbart?
- Schriftlich kündigen mit Angabe des Kündigungstermins.
- Eigenhändig unterschreiben: alle im Mietvertrag aufgeführten Mieter:innen müssen unterschreiben.
- Zustimmung einholen: bei Familienwohnungen die Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners sicherstellen.
- Rechtzeitig versenden, per Einschreiben, sodass der Brief vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter eintrifft.
- Einschreibe-Beleg als Nachweis aufbewahren.
Nächster Schritt
Klären Sie Ihre konkrete Situation.
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